Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere – auch zukünftigen – Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstigen Leistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden und wir nicht widersprechen. Mit Ausnahme der nachstehenden Bestimmungen gelten ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
- Allgemeines
- Für unsere Vertragsbeziehung zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gilt folgendes: Verträge kommen nur aufgrund unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Spätere Abweichungen bedürfen der Schriftform.
- Angebot, Preise und Zahlung
- Unsere Angebote und Preise sind freibleibend. Sie verstehen sich ab unserem Werk bei kostenfreier Anlieferung, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben und dergleichen haben nur die Bedeutung von annähernden Werten. Zeichnungen sowie sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Wir behalten an diesen Urheberrechte vor. Dies gilt auch für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
- Unsere Preise beruhen auf den Kosten- und Lohnverhältnissen bei Auftragserteilung. Ergibt sich bei fester Preisvereinbarung nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung der Kostenfaktoren, so sind wir berechtigt, eine Preisanpassung zu fordern, sofern nicht die Lieferung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Kommt eine Einigung über die angemessene Vergütung nicht zustande, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
- Der Verwaltungsaufwand bei Kleinstaufträgen liegt wesentlich höher als die eigentlichen Fertigungskosten. Wir sehen uns deshalb gezwungen, für derartige Bestellungen einen Zuschlag zu erheben.
- Für zusätzlich erforderliche Arbeiten, wie das Entfernen von Farbe, Öl, Fett, alten Überzügen, das Abdecken von Bohrungen, Passungen und Flächen und das nachträgliche Anbringen von Bohrungen oder Öffnungen sowie für die Erstellung von Prüfberichten, berechnen wir die von uns festgesetzten Zuschläge.
- Zahlungen haben ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Skontoabzüge sind nur zulässig, wenn alle älteren Rechnungen bezahlt sind und nur insoweit dies von uns auf unseren Rechnungen vermerkt ist.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfristen kommt der Besteller ohne vorherige Mahnung in Verzug. Für den Zeitraum des Zahlungsverzuges des Kunden fallen Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an, sofern uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zustehen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens sowie sonstiger gesetzlicher Rechte wegen Verzugs bleiben vorbehalten.
- Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, dass über diese Gegenforderung rechtskräftig zugunsten des Bestellers entschieden ist. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte. Bestehende Gewährleistungsansprüche beeinträchtigen die Fälligkeit unserer Forderungen nicht.
- Kommt ein Besteller mit einer Zahlung aus diesem oder anderem Geschäft in Rückstand, oder werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, wozu insbesondere auch eine Veränderung der Rechtsform gehören kann, so sind wir berechtigt, alle Forderungen aus diesem und anderen Geschäften sofort fällig zu stellen und sicherheitshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Waren zu fordern. Wir sind berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen oder vom Vertrag zurück- zutreten.
- Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften (§366 Abs. 2 BGB), selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.
- Lieferung
- Angegebene Lieferfristen bestimmen nur ungefähr den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Werden wir an der Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder durch Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Lieferanten, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, behindert, so sind wir für die Dauer dieser oder ähnlicher Umstände von unserer Verpflichtung zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt die Leistungspflicht. Verzögert sich der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag.
- Erfüllt der Besteller eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, die Lieferzeit neu festzusetzen oder ggf. vom Vertrag zurückzutreten.
- Bei Abnahmeverzug von mehr als zehn Tagen berechnen wir ab Versandbereitschaft für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von bis zu 5% des Rechnungsbetrages. Ferner können wir die Ware auf Kosten des Bestellers anderweitig einlagern.
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Eine vom Besteller verlangte Transportversicherung geht zu seinen Lasten.
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk verlässt. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, so geht die Gefahr mit Übergabe an die Transportperson, spätestens bei Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
- Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% berechtigt. Ferner können wir die Ausführung von Aufträgen auf mehrere, gesondert abzurechnende Teillieferungen verteilen. Ein Mangel an Teillieferungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Stornierung des Vertrages, es sei denn, der Mangel einer Teillieferung ist so erheblich, dass die Abnahme weiterer Teillieferungen unzumutbar ist.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des bearbeiteten Werkstückes am Bestimmungsort gegenüber uns zu erklären, ob er das Werk abnimmt oder nicht. Gibt der Auftraggeber die Erklärung nicht oder nicht fristgerecht ab, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen gemäß § 640 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass u.a. der Lauf der gesetzlichen Verjährungsfrist beginnt.
- Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen den Besteller vor. Gleiches gilt für Mit- oder Teileigentum, das an vom Besteller überlassenen Gegenständen infolge unserer Verarbeitung entsteht.
- Die Bearbeitung oder Verarbeitung von uns gelieferter Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Auftraggeber bereits jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder neuen Gegenstand ab und verwahrt diese Sorgfalt für uns.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im regelmäßigen Geschäftsverkehr, nicht aber zu deren Verpfändung oder Sicherungsübereignung berechtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf an uns übergehen und der Besteller den schriftlichen Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung an uns auf seinen Kunden übergeht. Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Ware zustehende Kaufpreisforderung mit Nebenrechten an uns ab.
- Liefern wir dem Besteller vor vollständiger Bezahlung Gegenstände, die wir bearbeitet haben, so überträgt er uns das Eigentum an diesen Gegenständen zur Sicherung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
- Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 25% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl Sicherheiten frei.
- Mängelrügen, Gewährleistung, Unvermögen zur Lieferung
- Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung darf vor Besichtigung bei Verlust des Gewährleistungsanspruches an den bemängelten Gegenständen nichts geändert werden.
- Für Farbabweichungen von vorliegenden Mustern kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt auch, wenn die von uns gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringe Farbabweichungen aufweisen. Bei Lieferung nach Probe oder Muster sind Gewährleistungsansprüche auch wegen verdeckter Mängel ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht.
- Soweit ein Mangel seine Ursache in dem vom Besteller gestellten Material hat, entfällt jede Gewährleistung. Wir haften ferner nicht für Formveränderung, Risse und dergleichen sowie für Beeinträchtigung der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern sie nicht auf grobe Fahrlässigkeit unsererseits zurückzuführen sind. Für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Gewähr übernommen.
- Mit der Weiterverarbeitung durch den Besteller entfällt jegliche Gewährleistung für bei Lieferung erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornimmt. Voraussetzung für die Gewährleistung ist ferner, dass der Besteller, was er im Zweifel zu beweisen hat, von uns eloxierte oder beschichtete Gegenstände in der fachlich erforderlichen Weise pflegen und reinigen lässt. Auf die im Merkblatt A5 der Aluminium- Zentrale, Düsseldorf, niedergelegte Reinigungsempfehlung wird verwiesen.
- Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns erneuerten Teile. Fordert der Besteller eine Art der Ausführung, die zu technischen Normen oder Erkenntnissen in Widerspruch steht, so entfällt jede Haftung, wenn der Besteller trotz unseres Hinweises auf dieser Art der Ausführung besteht.
- Wird uns Material zur Bearbeitung geliefert, so gilt die bei Eingang in unserem Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material kann wegen einer Fehlmenge von 3% gegenüber der uns angelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln an von uns geliefertem veredeltem Halbzeug leisten wir nur Ersatz, wenn mehr als 3% des gelieferten Materials mangelhaft sind.
- Ist eine von uns gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so werden wir den vertragsmäßigen Zustand herstellen, ist Nachbesserung nicht möglich, so beschränkt sich unsere Haftung auf den Betrag unserer Rechnung für die gelieferte bzw. bearbeitete Ware. Unmittelbaren Schaden an der zur Bearbeitung angelieferten Ware erstatten wir, soweit eine Versicherung einzutreten hat, bis zur Höhe der Versicherungssumme, in allen anderen Fällen bis zur Höhe der Auftragssumme.
- Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschäden aus der Verwendung der Produkte wird jede Haftung abgelehnt. Die Gewährleistungspflicht beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang. Kosten, die uns durch unberechtigte Mängelrügen entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit wir Fremderzeugnisse liefern, veredeln oder einbauen, werden wir durch Abtretung unserer Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten von jeder Haftung frei. Bei den Bestellungen nehmen wir keine Prüfung vor, ob sich die Ware für den vom Besteller vorgesehenen Zweck eignet. Gefälligkeitsleistungen – Ratschläge oder Empfehlungen – die ohne besondere Vergütung erfolgen, beruhen auf unserer sorgfältigen Prüfung und Angaben des Bestellers. Eine Haftung übernehmen wir insoweit nicht.
- Sind wir zur Erfüllung des Vertrages nicht in der Lage, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die der Besteller uns übermittelt, zur Abwicklung der jeweiligen Bestellung sowie für künftige Bestellungen und speichern diese in unserem gruppeninternen EDV-System. Eine anderweitige Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nur dann, wenn der Betroffene in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat oder für eine anderweitige Verwendung eine gesetzliche Erlaubnis besteht.
- Der Besteller ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an uns verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung Nr. 2016/679 über die Datenverarbeitung durch uns zu informieren; wir sehen von einer Information der betroffenen Person ab. Wir stellen dem Besteller die zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem vorherigen Satz notwendigen Informationen auf Anforderung bereit.
- Wird unser Betrieb nachträglich von den Steuerbehörden des Landes auf Zahlung von Umsatzsteuer in Anspruch genommen, weil die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a UStG der Bundesrepublik Deutschland) nicht vorgelegen haben, ist der Besteller zur Erstattung des Betrages uns gegenüber verpflichtet, wenn die Inanspruchnahme auf Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Bestellers beruhte.
- Der Auftraggeber entbindet uns vom Urheberrecht und ähnlichen Schutzrechten an uns überlassenen Zeichnungen und Schriftstücken. Wir verpflichten uns, angefertigte Fotokopien und andere Reproduktionen ausschließlich zu Zwecken der Kalkulation und Produktion zu nutzen und nicht an Dritte weiterzugeben. Der Vertragspartner bzw. Auftragsgeber verpflichtet sich verfahrenstechnische Angaben und Chemikalien unserer Produkte nicht an Dritte weiterzugeben.
- Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
- Die Anwendung des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen beider Vertragsteile ist Düren. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag wird durch unseren Sitz bestimmt. Unabhängig davon sind wir berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.